HALKWEB-GASTAUTOR/Sermet ERDEM Eines der in letzter Zeit in der Türkei am intensivsten diskutierten Themen sind die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Kongress der Republikanischen Volkspartei und die gerichtliche Aufarbeitung dieser Vorwürfe. Es reicht jedoch nicht aus, diese Debatte nur im Rahmen der üblichen Spannungen der heutigen Politik zu analysieren. Denn das Thema geht viel tiefer als ein innerparteilicher Machtkampf; es berührt die Frage, unter welchen Bedingungen eine demokratische Vertretung als legitim angesehen werden kann und bis zu welchen Grenzen die Rechtsordnung den freien politischen Willen schützt.
Der Prozess, der als “CHP-Kongressprozess” bekannt ist, wurde vor Gericht gebracht, als die Vorwürfe, die sich aus dem Prozess des Kongresses selbst ergaben, sichtbar wurden, und nicht als ein politisches Krisennarrativ, das ausschließlich von außen konstruiert wurde. Die angeblichen Kontakte zwischen den Delegierten, die Versuche der Beeinflussung der Stimmabgabe und die angeblichen Interessenbeziehungen bei einigen der Vorwürfe wurden öffentlich gemacht, und der Prozess wurde nicht nur unter den politischen Akteuren, sondern auch unter Journalisten und Parteiinsidern diskutiert. Es handelt sich also um eine organische Krise der Repräsentation, die sich innerhalb ihrer eigenen Dynamik entwickelt hat, und nicht um eine von außen konstruierte Konstruktion.
Genau an diesem Punkt verlässt die Debatte die politische Sphäre und erhält einen rechtlichen Charakter. Denn demokratische Repräsentation gewinnt nicht nur mit der Einrichtung der Wahlurne an Bedeutung, sondern auch mit der Willensbildung, die aus der Wahlurne in einem freien, gleichen und von äußeren Eingriffen freien Verfahren hervorgeht. Systematische Eingriffe in den Prozess der Willensbildung stellen nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Legitimationsgrundlage unmittelbar in Frage.
In diesem Rahmen ist die Institution der “Nichtigkeit” im türkischen Zivilrecht nicht nur ein technisches Ungültigkeitsregime, sondern auch eine konstitutive Schwelle für die Rechtsordnung, um zu erkennen, welche Testamente sie anerkennen will.
Moderne Rechtsordnungen präsentieren sich oft als technische Organisation von Normen. Recht ist aber nicht nur ein Regelwerk, sondern ein konstitutives Legitimationsregime, das bestimmt, welcher Wille als legitim akzeptiert wird, welche Handlungen zu schützen sind und welche Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Aus diesem Grund betrachten Rechtsordnungen manche Verstöße gegen das Recht als gewöhnliche Verstöße, während andere sie als unmittelbare Bedrohung ihrer eigenen Existenz erkennen. Die Institution der “Nichtigkeit” im türkischen Zivilrecht ist ein Produkt dieses zweiten Bereichs.
Im türkischen Zivilrecht bezeichnet der Begriff der Nichtigkeit schwerwiegende und unheilbare Störungen, die verhindern, dass ein Rechtsgeschäft von der Rechtsordnung von Anfang an als gültiges Geschäft anerkannt wird. Die Grundlage der Nichtigkeit liegt in der Beziehung zwischen dem Rechtsgeschäft nicht nur im Hinblick auf den Willen der Parteien, sondern auch mit der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral, den persönlichen Rechten und zwingenden Normen, die die Rechtsordnung schützen soll. Daher ist die Nichtigkeit im Gegensatz zu einem einfachen Formmangel oder einem Verfahrensfehler, der später behoben werden kann, eine schwerwiegende Form der Ungültigkeit, die die konstitutive Ablehnung der Rechtsordnung gegenüber dem Rechtsgeschäft zum Ausdruck bringt.
Im türkischen Recht findet sich die normative Grundlage der Nichtigkeit vor allem in den Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches und des türkischen Obligationenrechts. Insbesondere gelten nach Artikel 27 des türkischen Obligationenrechts Rechtsgeschäfte, die gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes, die guten Sitten, die öffentliche Ordnung und die Persönlichkeitsrechte verstoßen, als nichtig. Diese Regelung zeigt, dass die Nichtigkeit nicht nur eine technische Frage des Privatrechts ist, sondern aus dem Reflex der Rechtsordnung resultiert, ihre eigenen Grundwerte zu schützen. Auch die Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches über das Gebot der Redlichkeit, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Schutz der Persönlichkeitsrechte zeigen, dass die Rechtsordnung den legitimen und schützenswerten Willen und nicht nur formale Willenserklärungen schützt.
In diesem Rahmen tritt die Nichtigkeit ein, wenn schwerwiegende Rechtswidrigkeiten vorliegen, die im Hinblick auf die öffentliche Ordnung in der Gründungsphase, den Bestandteilen oder den Folgen eines Rechtsgeschäfts nicht akzeptiert werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine Behinderung in einem sekundären oder äußeren Element des Rechtsgeschäfts, sondern um eine Verschlechterung, die unmittelbar in der erkennbaren Natur des Willens des Rechtsgeschäfts durch die Rechtsordnung eintritt. Aus diesem Grund kann ein ungültiges Geschäft nicht durch den Willen der Parteien, den Lauf der Zeit oder die tatsächliche Praxis gültig gemacht werden. Denn die Rechtsordnung erkennt ein solches Geschäft von vornherein nicht als rechtmäßiges Rechtsgeschäft an.
An dieser Stelle wird die Beziehung zwischen Nichtigkeit und öffentlicher Ordnung deutlich. Die öffentliche Ordnung ist nicht nur ein enger Begriff, der die administrative oder politische Sicherheit des Staates zum Ausdruck bringt; sie bezieht sich auf den konstitutiven normativen Bereich, der die rechtliche, moralische und verfassungsmäßige Grundstruktur der Gesellschaft schützt. Die Rechtsordnung überlässt zwar einige Rechtsgeschäfte dem freien Willen des Einzelnen, zeigt aber bei Überschreitung bestimmter Grenzen den Reflex, nicht individuelle Interessen, sondern unmittelbar die gesellschaftliche Ordnung und die gemeinsame Rechtsstruktur zu schützen. Aus diesem Grund werden Rechtsgeschäfte, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, nicht nur als unangenehm für die Parteien, sondern auch als Bedrohung für die Existenzbedingungen der Rechtsordnung angesehen.
Im türkischen Recht ist der Begriff der Rechtswidrigkeit nicht auf formale Verstöße gegen positive Normen beschränkt. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des türkischen Obligationenrechts wird auch ein Verstoß gegen die guten Sitten als Nichtigkeitsgrund anerkannt. Das türkische Privatrecht sieht also keinen absoluten Bruch zwischen Recht und Moral vor, sondern betrachtet Moralverstöße, die eine gewisse Intensität erreichen, gleichzeitig als Verstöße gegen die Rechtsordnung. Geschäfte, die die Menschenwürde verletzen, die Persönlichkeit instrumentalisieren, ein Ausbeutungsverhältnis schaffen oder die sozialethische Ordnung schwer verletzen, gelten nicht nur als moralisch problematisch, sondern auch als rechtlich ungültig. Dieser Ansatz hat auch eine verfassungsrechtliche Grundlage. Die Bestimmungen der Verfassung der Türkischen Republik über die Menschenwürde, die Rechtsstaatlichkeit, den demokratischen Staat und den Schutz der Grundrechte bilden den übergeordneten normativen Rahmen für die privatrechtlichen Beziehungen.
Dieser allgemeine Rechtsrahmen ist auch von unmittelbarer Bedeutung für die interne Funktionsweise der politischen Parteien und die Bildung ihrer Entscheidungsgremien. Denn politische Parteien sind in einem modernen demokratischen Rechtsstaat nicht nur gewöhnliche privatrechtliche Rechtssubjekte oder gewöhnliche Organisationen der Zivilgesellschaft. Politische Parteien sind vielmehr verfassungsrechtliche Strukturen, die unmittelbar an der Gestaltung der verfassungsmäßigen Ordnung mitwirken, das Funktionieren des demokratischen Repräsentationsmechanismus gewährleisten und eine konstitutive Rolle bei der öffentlichen Willensbildung spielen. Aus diesem Grund definiert die Verfassung politische Parteien als unverzichtbare Elemente des demokratischen politischen Lebens.
Daher können die Wahlverfahren für die Generalversammlung, den Kongress und die Entscheidungsgremien der politischen Parteien nicht nur als technisch-organisatorische Tätigkeiten betrachtet werden. Es ist eine notwendige Konsequenz der verfassungsmäßigen Legitimität, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des demokratischen Wettbewerbs, der Wahlsicherheit, der Gleichheit, der Transparenz, der Ehrlichkeit und der Willensfreiheit durchgeführt werden. Die Legitimität der demokratischen Vertretung hängt nicht nur von der Durchführung förmlicher Wahlen ab, sondern auch davon, dass der Wille der Wähler frei von Druck, Manipulation, organisierter Manipulation und unrechtmäßiger Einmischung zum Ausdruck kommt.
Insbesondere Versuche, den Willen von Delegierten oder Wählern in organisierter Weise zu lenken, sie unter Druck zu setzen, sie durch Interessenbeziehungen zu manipulieren oder den Wahlausgang durch unzulässige Methoden zu bestimmen, können nicht nur als parteiinternes Disziplinarproblem gesehen werden. Solche Eingriffe stellen schwerwiegende Rechtsverstöße dar, die die konstitutive Legitimität des demokratischen Repräsentationsmechanismus zerstören. Denn eine demokratische Wahl ist nicht nur ein technisches Abstimmungsverfahren, sondern die Verkörperung des durch die Rechtsordnung geschützten Prinzips des freien politischen Willens.
In diesem Zusammenhang ist es der Rechtsordnung nicht möglich, ein Wahlverfahren zu schützen, das durch organisierte Eingriffe geprägt ist, die den demokratischen Wählerwillen ausschalten. Die Rechtswidrigkeit besteht hier nicht in einem sekundären Mangel des Wahlverfahrens, der später behoben werden kann, sondern steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Willensbildung und dem konstitutiven Element der demokratischen Legitimität. Daher können die Ämter, die durch Methoden erlangt wurden, die den demokratischen Wettbewerb ausschalten, die Wahlgleichheit stören oder den Wählerwillen in organisierter Weise lähmen, nicht als rechtlich schützenswerte Legitimitätszustände angesehen werden.
Ein gegenteiliger Ansatz würde zu einem Widerspruch zwischen dem Rechtsstaat und seinen eigenen Grundprinzipien führen. Denn der Rechtsstaat ist eine normative Ordnung, die nicht nur die Ergebnisse als legitim anerkennt, sondern auch die Art und Weise, wie diese Ergebnisse erzielt werden. Wenn der Rechtsstaat die politischen Ämter als legitim anerkennt, die durch Verfahren errungen wurden, die den demokratischen Willen systematisch aushebeln, dann verweigert der Rechtsstaat seine eigene Legitimationsgrundlage.
Schwere und organisierte Willensmängel, die bei der Bildung von Parteiorganen auftreten, sind daher Probleme der öffentlichen Ordnung, die im Rahmen des Nichtigkeitsregimes des türkischen Zivilrechts zu bewerten sind. Der Schutz eines Willens, der mit Methoden gebildet wurde, die die demokratische Legitimation beseitigen, durch die Rechtsordnung ist sowohl mit den zwingenden Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches und des türkischen Obligationenrechts als auch mit den Grundprinzipien der verfassungsmäßigen demokratischen Ordnung unvereinbar.
Letztlich geht es nicht nur um Unregelmäßigkeiten in der internen Funktionsweise einer politischen Partei. Die eigentliche Frage ist, unter welchen Bedingungen eine demokratische Vertretung als legitim angesehen werden kann und ab wann die Rechtsordnung ihre eigenen Grundprinzipien schützt. Denn der demokratische Rechtsstaat muss nicht nur die Wahlergebnisse schützen, sondern auch die Bedingungen der Willensbildung, die zu diesen Ergebnissen geführt haben.
Aus diesem Grund ist das Institut der Nichtigkeit nicht nur eine technische Sanktion der Ungültigkeit, sondern auch ein Mechanismus zur Wiederherstellung und zum Schutz der Rechtsordnung selbst. Die absolute Nichtigkeit drückt die konstitutive Ablehnung der Rechtsordnung gegenüber bestimmten Formen der Aktualität aus. Das Recht kann zwar einige Unzulänglichkeiten im Nachhinein als behebbar anerkennen, es kann aber nicht dieselbe Toleranz gegenüber schwerer Rechtswidrigkeit aufbringen, die die demokratische Willensbildung ausschaltet.
Denn manchmal schafft das Recht nicht nur Ordnung, sondern es zieht auch Grenzen. Und in manchen Fällen kann sich die Rechtsordnung nur schützen, indem sie die rechtlich Unschützbaren aus der Welt des Rechts ausschließt.
Dies ist die erste Voraussetzung für die Reinigung.

