In den ersten Tagen des neuen Jahres wurden Familien mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen durch die vom Bildungsministerium vorgenommene technische Aktualisierung des MEBBİS-Systems zum 1. Januar 2026 aufgeschreckt.
Leider war das Recht auf Bildung für Personen mit besonderen Bedürfnissen, die ab dem 1. Januar 2026 über 27 Jahre alt sind, im MEBBİS-System des Ministeriums für nationale Bildung durch eine digitale Barriere blockiert.
Nach der Bekanntgabe der Entscheidung äußerten sich viele Familien zu diesem Thema. Um ehrlich zu sein, klingelte mein Telefon unaufhörlich zu diesem Thema. Daher war es unvermeidlich, das Thema in meiner Kolumne anzusprechen.
Es ist sehr traurig, dass das Recht auf Bildung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die lebenslange Bildung benötigen, dem Hindernis der Altersbeschränkung unterworfen ist. Wir sprechen über Bildung, wir sollten nicht betonen müssen, dass es sich dabei um ein Grundrecht handelt! Es ist sehr schmerzhaft, dies zum Ausdruck bringen zu müssen...
Familien von Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben eine Zeit der Angst vor dem Verlust der Leistungen ihrer Kinder erlebt.
Das Schatz- und Finanzministerium hatte zuvor im Rahmen des Sparpakets Erklärungen zu den Rechten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen abgegeben, und einige Entscheidungen wurden der Öffentlichkeit mitgeteilt. Leider wurden auch die Bildungsrechte von Menschen mit besonderen Bedürfnissen in das Sparpaket aufgenommen!
Die Altersgrenze in MEBBIS hat dazu geführt, dass alle Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die älter als 27 Jahre sind, vom Bildungssystem ausgeschlossen werden. Für diese Kinder, die erst nach dem Schulalter Rehabilitationszentren besuchen, dienen diese Zentren nicht nur der Bildung, sondern auch der Sozialisierung und dem Kontakt mit der Außenwelt.
Die Altersbeschränkung wird dazu führen, dass Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen, die ein isoliertes Leben in der Gesellschaft führen, völlig vom häuslichen Umfeld abgeschottet werden und die psychische Belastung durch die Einsamkeit der Familien zunehmen wird.
Artikel 42 unserer Verfassung: ”Niemandem darf das Recht auf Bildung und Ausbildung vorenthalten werden” ist eine Selbstverständlichkeit.
Es ist inakzeptabel, das Recht auf Bildung durch das Alter einzuschränken. Denn das Recht auf Bildung ist keine Gefälligkeit, sondern ein Recht.
Chancengleichheit in der Bildung gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Sozialstaates. Altersbeschränkungen im Bildungswesen sind mit dem Begriff des Sozialstaates nicht vereinbar.
Die Entscheidung sollte überarbeitet werden, und es sollten Unterstützungsmechanismen zugänglich gemacht und die Vorschriften verbessert werden, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen eine lebenslange Ausbildung erhalten können.
