Kinderbeteiligung in der Bildung kann definiert werden als die freie Äußerung der Ansichten von Kindern in allen Bereichen ihrer Schule, wobei ihre Ansichten von der Schulleitung und den Lehrern ernst genommen werden und alle Kinder eine aktive Rolle bei Entscheidungsprozessen spielen, die sie in der Schule betreffen.
Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes regelt das Recht der Kinder auf Beteiligung. Dieser Artikel besagt Folgendes;
“(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten das Recht des Kindes, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und die Meinung des Kindes ist entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührend zu berücksichtigen.
(2) Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu geben, sich unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, insbesondere in solchen, die das Kind betreffen, nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts zu äußern.”
Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Ausschuss für die Rechte des Kindes Artikel 12 als einen der vier allgemeinen Grundsätze der Konvention identifiziert, zusammen mit den Rechten der Kinder auf Nichtdiskriminierung, auf Leben und Entwicklung und auf das Wohl des Kindes, und betont, dass dieser Artikel nicht nur ein Recht festlegt, sondern auch bei der Auslegung und Umsetzung aller anderen Rechte berücksichtigt werden muss.
Nach Ansicht des Ausschusses für die Rechte des Kindes sollten die Grundsätze der Beteiligung von Kindern folgende Merkmale aufweisen:
Transparent und informativ: Kinder sollten vollständige, zugängliche, diversitätssensible und altersgerechte Informationen über ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Berücksichtigung ihrer Ansichten sowie über den Umfang, den Zweck und die möglichen Auswirkungen des Beteiligungsprozesses erhalten.
Ehrenamtlich: Kinder sollten niemals gezwungen werden, ihre Meinung zu äußern, und sie sollten darüber informiert werden, dass sie ihre Teilnahme jederzeit beenden können.
Respektvoll: Die Meinung der Kinder sollte respektiert und sozioökonomische und kulturelle Unterschiede sollten anerkannt werden.
Verwandt: Die Themen, zu denen die Meinung der Kinder eingeholt wird, sollten einen Bezug zu ihrem Leben haben, und die Kinder sollten die Möglichkeit erhalten, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten einzusetzen.
Kinderfreundlich: Die Umgebung und die Methoden sollten dem Alter und den Fähigkeiten der Kinder angepasst sein.
Inklusion: Die Partizipation sollte inklusiv sein, die gleichberechtigte Teilnahme aller Kinder sollte sichergestellt werden; es sollten Möglichkeiten entwickelt werden, um die Teilnahme von benachteiligten Gruppen/Einzelpersonen zu gewährleisten.
Unterstützt durch Schulungen: Erwachsene und Kinder sollten darauf vorbereitet und in die Lage versetzt werden, auf kooperative und effektive Weise zusammenzuarbeiten.
Sicher und risikobewusst: Es sollten die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Risiken zu minimieren, die sich aus der Meinungsäußerung von Kindern ergeben können; Kinder sollten darüber informiert werden, an wen sie sich wenden können, wenn sie Hilfe benötigen.
Verantwortlich: Kinder sollten darüber informiert werden, wie ihre Ansichten interpretiert und verwendet werden; sie sollten eine klare Rückmeldung darüber erhalten, wie ihre Beteiligung die erzielten Ergebnisse beeinflusst hat.
------------------------------
Quellen
A.Beyazova.G.Durmuş. I.Tüzün. Die Beteiligung von Kindern an der Bildung: Beispiele aus der Türkei und der Welt
